12.03.2020 | Unser aller Auftrag ist es, Infektionswege einzudämmen und neue Infektionen zu verhindern. Die Niesetikette und häufiges, gründliches Händewaschen sind zwei wichtige Verhaltensgrundsätze. Insgesamt gilt die AHA Formel: Abstand wahren, auf Hygiene achten und – da wo es eng wird – eine Alltagsmaske tragen.

Das Virus wird bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ausgeschieden und sehr leicht durch Tröpfcheninfektion übertragen, die man dadurch vermeiden kann.

Wo kann ich mich informieren?

Bitte informiert Euch über die einschlägigen Webseiten (s. Kasten). Bei Unsicherheiten zur Erkrankung oder den zu beachtenden Maßnahmen wird unter der Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit unter Tel: 030 - 346 465 100 speziell beraten.

Bürgerinnen und Bürger aus Bremen und Bremerhaven können sich unter Tel: 0421 - 115 über das Coronavirus informieren. Außerdem werden fortlaufend Informationen auf der Website des Bremer Gesundheitsressorts und des Gesundheitsamts Bremen zur Verfügung gestellt.

Sonder-Email für ZMT-Beschäftigte

Die Geschäftsleitung und die Verwaltungsleitung des ZMT sowie die Personen, die sich um Home Office und Sonderurlaub etc. kümmern, sind unter der neuen Sammeladresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. zu erreichen. Wir alle lesen Nachrichten an diese Adresse. Festnetzanschlüsse werden auf Mobilgeräte umgeleitet wo immer möglich. Bitte zögert nicht, Euch an uns zu wenden.


27. Januar 2023

Das letzte Corona update ist schon eine Weile her, dafür ist dieses Corona update das letzte - voraussichtlich.

Die Politik sieht Corona ohne weitere pandemische Auswirkung.

Die Aufhebung der Isolationspflicht und der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr wurden bereits vergangene Woche beschlossen, nun hebt der Bremer Senat zum 2. Februar alle landesrechtlichen Maßnahmen auf.

Wir dürfen hier jedoch Bürgermeister Andreas Bovenschulte zitieren: „Wenn aus der Pandemie jetzt eine Endemie wird, ist das Virus allerdings nicht verschwunden. Es bleibt eine medizinische und gesellschaftliche, aber beherrschbare Realität. So wie andere Infektionskrankheiten auch.“

Wir appellieren an die Vernunft aller Mitarbeiter:innen: Wer erkrankt, achtet darauf andere nicht anzustecken und sollte zu Hause bleiben. Hilfreich ist es auch in ‘leichten’ Fällen, die Kontakte zu reduzieren und weiterhin eine Maske zu tragen.

Prof. Dr. Raimund Belischwitz und Dr. Nicolas Dittert, ZMT-Geschäftsführung


3. November 2022

ZMT-Mitarbeitende sollen wachsam bleiben und den in Leitlinien vom 25. März 2022 weiterhin folgen.

Prof. Dr. Raimund Belischwitz und Dr. Nicolas Dittert, ZMT-Geschäftsführung

25. März 2022 | UPDATE |Corona-Regeln

Mit dem 02.04.2022 treten bzgl. Corona grundlegende Änderungen in Kraft, von denen wir die wichtigsten hier benennen.

Auch wenn die Maskenpflicht vom Grundsatz fällt, ist das ZMT-Vorgehen, dass auf gemeinsamen Verkehrsflächen (Flure/ Treppenhäuser, Seminarräume, Toiletten) die Maskenpflicht bestehen bleibt! In gemeinsam genutzten Arbeits-Räumen wird auf Rücksichtnahme plädiert.

Die Pflicht zur Erhebung des Geimpften-/Genesenenstatus entfällt ersatzlos.

Wir unterstützen mobiles Arbeiten weiterhin intern wie extern. Wer zu Hause arbeiten kann, ist gebeten, dies in einem angemessenen Umfang umzusetzen. Wer intern freie Büros nutzen möchte, ist eingeladen dies in geeigneter Rücksprache umzusetzen.

Auch für Treffen in Arbeitsgruppengröße sollten sich die Teilnehmenden im Vorfeld abstimmen, ob sie in Person, hybrid oder virtuell stattfinden sollen und ob am Platz Masken getragen werden. Hierbei wird Rücksicht auf die möglicherweise unterschiedlichen Bedürfnisse der dann Anwesenden genommen und im Zweifelsfall die risikoärmere Variante gewählt.

Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen sollten inzwischen selbstverständlich sein.

Diese weitestgehend weichen Regeln erfordern ein gemeinsames diszipliniertes Verhalten zum Schutze aller, gerade weil der gesetzliche Rahmen stark gelockert wurde.

Wir wünschen allen Familien: bleibt gesund! Allen Betroffenen wünschen wir einen möglichst milden Verlauf und eine schnelle Genesung! Gleichzeitig bitten wir alle um erhöhte Achtsamkeit.

Prof. Dr. Raimund Belischwitz und Dr. Nicolas Dittert, ZMT-Geschäftsführung


16. März 2022 | UPDATE |

Die von der Bundesregierung und vom Senat
beschlossenen Erleichterungen ab 20. März sind ausgesetzt. Es
bleibt alles wie es ist.

Prof. Dr. Raimund Belischwitz und Dr. Nicolas Dittert, ZMT-Geschäftsführung


15. Februar 2022 | UPDATE | Büro- und Reisesituation

Wir schlagen bis auf Wideruf folgendes Vorgehen vor:

Bürosituation
Es steht den Beschäftigten frei, in Präsenz am ZMT zu arbeiten. Wer das mobile Arbeiten ("home office") wie bisher vorzieht, ist dazu aktiv eingeladen.
Wer in Präsenz am ZMT arbeitet, soll nach Möglichkeit alleine im Büro arbeiten.
Wer in Päsenz am ZMT arbeitet, respektiert die seit langem kommunizierten Arbeitsschutzrichtlinien und Hygieneregeln *.

Bitte markiert eure Präsenz am ZMT in Eurer persönlichen Aufzeichnung der Arbeitszeit.
Wir setzen auf eine intrinsisch motivierte Eigenverantwortlich zum Schutz aller vor Corona, auf Rücksicht und aktive Kommunikation unter uns als Team.

Reisesituation
Die hochdiversen Reisewünsche, Reisezeiten und Reiseziele lassen sich schwer in ein kleines Regelwerk packen. Daher bitten wir, Reisen wenn möglich noch zu verschieben.

Reiseentscheidungen bleiben weiterhin fallbasiert. Wir raten zum gegenwärtigen Zeitpunkt von eigener Veranstaltungsorganisation ab.

Reisen können insbesondere dann genehmigt werden, wenn die Situation vor Ort einschlägigen Normen entspricht, die Reise selber verhältnismässig unproblematisch ist (einschließlich Rückreise) und eine Verschiebung nicht zumutbar wäre. Wir machen darauf aufmerksam, dass dies auf eigenes Risiko erfolgt und das ZMT u.U. nicht auf die Krankenversicherungserstattungsregelungen zurückgreifen kann.

Viele Grüße and bleibt gesund!

Prof. Dr. Raimund Belischwitz und Dr. Nicolas Dittert, ZMT-Geschäftsführung


24. Januar 2022 | UPDATE |  Neuerungen Rundschreibens A-6/2022 "SARS-CoV-2 (Corona-Virus)"

Heute erhalten wir die Nachricht, dass der Senator für Finanzen in seiner Aktualisierung des Rundschreibens A-6/2022 "SARS-CoV-2 (Corona-Virus)" alle "Neuigkeiten" kommuniziert  - hier gelb unterlegt.

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


25. November 2021 | UPDATE | Aktuelle Massnahmen am ZMT

Unser bisher angewandtes Konzept zur Corona-Eindämmung hat sich bewährt und soll im Wesentlichen auch nicht geändert werden.

Allerdings unterliegen wir als Arbeitgeber nun einer erhöhten Dokumentationspflicht. Um dieser Dokumentationspflicht bestmöglich nachzukommen, hat sich das ZMT für folgendes Vorgehen entschieden:

Wer zu Hause arbeiten kann, hat dies zu tun.
Wer ans ZMT kommen muss, kann dies tun.
Wer ans ZMT kommt, ist geimpft, genesen, oder tagesaktuell getestet und weist dies nach.

Wer ein Gebäude des ZMT betritt, loggt sich mit der App "Gast-Bremen" und dem aushängenden QR Code beim Betreten ein und beim Verlassen aus (bitte separat für jedes Gebäude): https://gast-bremen.de/

Die Organisation der Anwesenheit erfolgt auf Arbeitsgruppenebene.

Die Labore führen ihre interne Anwesenheitsdokumentation in bewährter Form fort.

Die Maßnahme gilt ab sofort und bis auf weiteres.

Viele Grüße,
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer


24. November 2021 | UPDATE |Aktuelle Massnahmen am ZMT, Homeoffice-Pflicht

Soeben erhalten wir aus der Behörde das entsprechende Schreiben (hier als PDF): Der Bundesgesetzgeber hat die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert. Allerdings haben Bundestag und Bundesrat weitreichende Änderungen des Impfschutzgesetzes beschlossen.

Arbeitsstätten darf nur betreten, wer genesen, geimpft oder getestet ist.

Wenn der Arbeitgeber den gültigen Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Aktuelle Testnachweise von Nicht-Geimpften oder Nicht-Genesenen müssen täglich vorgelegt werden. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend und kann als Testnachweis im Rahmen der 3G-Regelung nicht anerkannt werden.

Der Bundesgesetzgeber hat die Homeoffice-Pflicht wiedereingeführt, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen. Beschäftigte, denen die Erbringung ihrer Arbeitsleistung zuhause nicht möglich ist, haben dies schriftlich mitzuteilen.

Die oben beschriebenen Maßnahmen gelten ab sofort und bis zum Ablauf des 19. März 2022.

UMSETZUNG:

  1. Alle am ZMT Beschäftigten haben so schnell wie möglich und bis spätestens morgen 12 Uhr ihren gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Das digitale Zertifikat wird an die Leiterin Personalwesen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) geschickt. Alternativ muss das Impfbuch persönlich nach Absprache vorgelegt werden.
  2. Alle am ZMT Beschäftigten arbeiten im Homeoffice, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  3. Wer aus zwingenden betriebsbedingten Gründen am ZMT anwesend arbeiten muss und keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen kann, legt täglich vor Arbeitsaufnahme persönlich bei der Geschäftsführung einen aktuellen Testnachweis vor.
  4. Die Organisation von Arbeitsbelangen erfolgt auf Arbeitsgruppenebene.

Die Fälschung von Dokumenten wird zur Strafanzeige gebracht. Verstöße haben arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Für weitergehende Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

Viele Grüße,
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer


13. Oktober 2021 | Neue Regeln am ZMT und weitere Massnahmen

Aufgrund der weitgehenden Impfbereitschaft möchten wir folgende Maßnahme
vorschlagen:

Grundsatz: Alle, die freiwillig nachweisen, dass sie genesen oder geimpft sind, können uneingeschränkt in ihrem Büro arbeiten (2G-Regel).

Nota bene 1: Der Nachweis wird den Fachvorgesetzten vorgelegt und weder digital noch in der Personalakte erfasst.

Nota bene 2: BMAS- und Hygieneregeln (Abstand, Maske, etc.) gelten weiterhin auf allen Gemeinschaftsflächen.

Nota bene 3: Büros sollten - soweit verfügbar - alleine genutzt werden. Sollten - aus welchen Gründen auch immer - Büros mehrfach belegt sein, obliegt es diesen Kolleg:innen in einer gemeinsamen Absprache, die Modalitäten der Zusammenarbeit zu regeln.

Nota bene 4: Die Maskenpflicht KANN entfallen, wenn sich Arbeitsgruppen treffen, bei denen alle Kolleg:innen geimpft oder genesen sind. Es obliegt diesen Kolleg:innen in einer gemeinsamen Absprache, die Modalitäten der Zusammenkunft zu regeln.

Nota bene 5: Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen attestiert nicht impfen lassen KÖNNEN, finden mit der Geschäftsführung die bestmögliche, der Situation angemessene Lösung. Beschäftigte, die sich aus anderen Gründen nicht impfen LASSEN, müssen sich mindestens zweimal wöchentlich testen (lassen).

Nota bene 6: Da mit Montag die Möglichkeit kostenloser sog. Bürgertest für viele Beschäftigte entfallen ist, bietet das ZMT seinen Arbeitsgruppen Selbsttests an. Die Organisation läuft über die Arbeitsgruppenleitungen.

Da eine hohe Impfquote für eine sichere Präsenz unabdingbar ist, möchten wir diejenigen, die noch nicht geimpft sind, bitten, das Angebot auf dem Campus der Universität Bremen zu nutzen: Am Montag, 18. und Dienstag, 19. Oktober von 11 Uhr bis 18 Uhr wird ein Impfmobil im Zentralbereich mit den Impfstoffen Biontech und Johnson & Johnson bereitstehen.

Darüberhinaus gilt die 30. Aktualisierung des Rundschreibens 5/2020 des
Senators für Finanzen Nummer 03l/2021 vom 04.10.2021 "Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus".

Wir setzen weiterhin auf Verantwortung und Disziplin.

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


15. September 2021 | 29. Aktualisierung zu Hinweisen zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Der Senator für Finanzen hat uns die 29. Aktualisierung zu Hinweisen zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus mitgeteilt (hier).


1) Die novellierte Corona-ArbSchV (hier) ist am 10. September 2021 in Kraft getreten und gilt bis zum Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 24. November 2021 https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/dfEbdxYWIRMmmt7bn5z/content/dfEbdxYWIRMmmt7bn5z/BAnz%20AT%2009.09.2021%20V1.pdf?inlin


2) Mit Wirkung vom 10. September 2021 können die Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.


3) Zudem sind die Beschäftigten durch die Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auch über die Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren (hier). Zu diesem Zwecke hat das Zentrum für Gesunde Arbeit ein Informationsschreiben erstellt, das über die nachstehende Verlinkung bezogen werden kann https://www.performanord.org/sixcms/media.php/13/Infoblatt-Unterweisung_SARS-CoV-2.pdf


4) Um die Zeitfenster von Impfzentren, Arztpraxen und anderen Einrichtungen flexibel und vollumfänglich nutzen zu können, haben die Arbeitgeber nunmehr den Beschäftigten zu ermöglichen, sich auch während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


8. September 2021 | Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

In seinen Rundschreiben

Nr. A-59/2021 "Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (Kommunaler Arbeitgeberverband)

und

Nummer 03j/2021 "Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus" (Senator für Finanzen) wird konstatiert

  • hier in aller gebotener Kürze:

"Die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gilt mithin bis einschließlich 24. November 2021."

Viele Grüße
Dr. Werner Ekau und Dr. Nicolas Dittert,  Geschäftsführung des ZMT


30. Juni 2021 | UPDATE | Homeoffice / Mobiles Arbeiten

Wir haben soeben das Rundschreiben Nr. 3h/2021 der Senatorin für Finanzen vom 29. Juni 2021 erhalten.

Kurz zusammengefasst:

Der Bundesgesetzgeber hat die Ausrufung einer Seuchenlage von nationaler Bedeutung um weitere drei Monate bis zum 30.09.2021 verlängert.

Ab dem 01.07.2021 entfällt die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern anzubieten, die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Die Regelungen zur Kontaktreduzierung bei der Arbeit begründen keinen Anspruch auf ein Angebot zur Heimarbeit. Es wird jedoch dringend empfohlen und gebeten, die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens und die Nutzung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel weiterhin konsequent zu nutzen und die Kontakte in den Büros bis zum 01.09.2021 auf das notwendige Maß zu beschränken

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


21. Juni 2021 | UPDATE | 27. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen

soeben erhalte ich die Nachricht des Senats, dass seit heute die Siebenundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gilt.

Für das ZMT gibt es keine grundsätzlichen Veränderungen oder gar Erleichterungen.

Weiterhin gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
"Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich inihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten." Vollständig Geimpfte sind von der Testpflicht ausgenommen.

Weiterhin gilt:

  • Abstand halten;
  • Hygiene beachten;
  • auf sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Flächen medizinische Maske tragen;
  • Einzelbüronutzung;
  • Lüften;
  • keine Kaffeerunden und Klönschnack.

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


14. Juni 2021 | UPDATE | Maskenpflicht im Freien und am ZMT 

Die Maskenpflicht im Freien wird in der Stadt Bremen ab heute (14.6.2021) aufgehoben. Darauf hat sich der Senat am Dienstag (7.6.2021) geeinigt.

Wir schließen uns dieser Entscheidung an. Das bedeutet, dass auf dem ZMT-Gelände wie auf dem Campus der Universität im Freien keine Maske mehr getragen werden muss.

Das Abstandsgebot von 1,5 Metern muss weiterhin überall eingehalten werden. Für die Gebäude bleiben die bisherigen Regeln bestehen. Dort gilt fortgesetzt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer


19. Mai 2021 | UPDATE | Corona-Regeln am ZMT 

Soeben erhalten wir druckfrisch aus der Behörde die Sechsundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Download hier).

(1) Mit Wirkung vom 21. Mai dürfen Beschäftigte wieder ans ZMT kommen.

(2) Weiterhin gilt die Testpflicht der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:
"Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten." §5 Abs. 1 Nur wer einen negativen Corona-Test vorweisen kann, darf das ZMT betreten. Vollständig Geimpfte sind von der Testpflicht ausgenommen.

(3) Weiterhin gilt:
"Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten." Vollständig Geimpfte sind von der Testpflicht ausgenommen.
-> https://termine.coronatest-uni-bremen.de/

(4) Weiterhin gilt:
- Abstand halten;
- Hygiene beachten;
- auf sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Flächen medizinische Maske tragen;
- Einzelbüronutzung;
- Lüften;
- keine Kaffeerunden und Klönschnack.

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer


7. Mai 2021 | UPDATE | Corona-Regeln am ZMT

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes () und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (*) vom 22.04.2021 müssen wir auch unsere Regeln am ZMT anpassen. Überschreitet die rki Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gilt:

Das ZMT "hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen." §28b Abs. 7

  1. Nur in dringenden Notfällen dürfen Beschäftigte ans ZMT kommen.
  2. Die Organisation und Dokumentation der Anwesenheit am ZMT obliegt den AGL / IGL. Diese melden bitte per e-mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! die voraussichtlich (für die nächsten 14 Tage) notwendigen Aufenthalte ihrer AG-Mitglieder (keine Namen, nur Zahlen), um einen ungefähren Überblick über die Gesamtanwesendheit am ZMT zu behalten.

Durch eine erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 22. April 2021 gilt: "Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten." §5 Abs. 1 Nur wer einen negativen Corona-Test vorweisen kann, darf das ZMT betreten. Vollständig Geimpfte sind von der Testpflicht ausgenommen.

  1. a. Das ZMT bietet allen Beschäftigten an, während der Arbeitszeit vom kostenfreien Bürgertest (*) auf dem Campus oder anderen gut erreichbaren Zentren Gebrauch zu machen.
  2. b. Wer trotz rechtzeitigem Reservierungsversuch keinen Testtermin erhalten kann, bekommt von den AGL / IGL einen Selbsttest.

Natürlich gilt weiterhin:

  • Abstand halten;
  • Hygiene beachten;
  • auf sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Flächen medizinische Maske tragen;
  • Einzelbüronutzung;
  • Lüften;
  • keine Kaffeerunden und Klönschnack.
  • siehe Dokument "Allgemeine Regeln am ZMT"

Wir hoffen auf eine zügige Impfstrategie und eine daraus resultierende Normalisierung des Lebens! Diese Regelung gilt ab 10. Mai und bis zum 30. Juni 2021

Mit der oben aufgeführten Regelung möchten wir uns für den Erhalt Eurer Gesundheit einerseits und für eine im gesetzlichen Rahmen weitestgehende mögliche Arbeitsfähigkeit einsetzen.

Bleibt gesund!
Passt auf Euch auf!
Bleibt zuversichtlich!
Herzlichen Dank für Eure Unterstützung!

Viele Grüße
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer

(*) https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html
() https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
(*) https://termine.coronatest-uni-bremen.de/


20. April 2021 | UPDATE |  Informationen zu Corona-Tests am ZMT

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Diese tritt mit Aufhebung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Bundestag außer Kraft, spätestens jedoch am 30. Juni 2021.

Die Änderungsverordnung sieht eine Verpflichtung aller Arbeitgeber vor, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich im Home Office beschäftigt sind, mindestens einen Test pro Kalenderwoche zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Beschäftigten, bei denen tätigkeitsbedingt ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht (z.B. bei häufigen Personenkontakten), müssen mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche angeboten werden. Eine Pflicht für die Beschäftigten, das Angebot anzunehmen, wird durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht statuiert.

Wie schon mehrfach kommuniziert, können sich ALLE Beschäftigtendes ZMT im Corona Testzentrum in der Enrique-Schmidt-Straße 1b, 28359 Bremenauf das Coronavirus testen lassen können.

Beschäftigten mit häufigen Personenkontakten melden sich bitte, damit wir mit dem Testzentrum die Verhandlung aufnehmen können.

Nach Rücksprache mit dem Betriebsarzt sollen "in Kürze" auch Betriebsärzte impfen dürfen, was jedoch von der Verfügbarkeit von Impfstoff abzuhängen scheint.

Viele Grüße,

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


7 April 2021 | UPDATE |  Testzentren auf dem Campus , in Bremen und umzu

Obwohl wieder große politische Runden um das Thema COVID-19 gedreht werden, scheint es keine Maßnahmen zu geben, die das ZMT akut veranlasst, von seinem Weg abzurücken.

Am 18. März informierten wir darüber, dass das ZMT die Möglichkeit fördert, sich einmal die Woche kostenlos mit Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus testen zu lassen, in dem es die entsprechende dienstliche Freistellung während der Arbeitszeit im Rahmen der Dienstgangregelung ermöglicht.

Termine für einen Test an der Testation der Universität Bremen kann man hier vereinbaren: https://termine.coronatest-uni-bremen.de/

Ab dem 9. April wird es in Kooperation mit den Johannitern ein weiteres Corona Testzentrum in Bremen ganz in unserer Nähe geben: direkt neben der Universität, der Sparkasse und dem Aldi Markt in der Enrique-Schmidt-Straße 1b, 28359 Bremen

Der Weser-Kurier hat eine  Übersicht der Testzentren in Bremen und umzu  veröffentlicht: https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-stadt_artikel,-wo-sie-sich-in-bremen-kostenlos-testen-lassen-koennen-_arid,1958819.html

Bleibt gesund! Passt auf Euch auf! Bleibt zuversichtlich! Herzlichen Dank für Eure Unterstützung!

Viele Grüße

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


18. März 2021 | UPDATE |  Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 

 In ihrer Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verweist die Freie Hansestadt Bremen im Rundschreiben Nummer A-16/2021 vom 17.03.2021 darauf, dass das Bundeskabinett am 10. März 2021 die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 beschlossen hat.

Bereits die Beschlüsse aus der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 sahen eine Verlängerung vor. Die Änderungsverordnung wurde am 12. März 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 13. März 2021 in Kraft.

Aus dieser Änderungsverordnung ergeben sich für das ZMT keine Änderungsnotwendigkeiten. Die in dieser Verordnung benannten Arbeitsschutzregel, Hygienekonzept und medizinische Gesichtsmasken wurden bereits mehrfach kommuniziert.

Das ZMT fördert die Möglichkeit, sich einmal die Woche kostenlos mit Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus testen zu lassen (*), indem es die entsprechende dienstliche Freistellung während der Arbeitszeit im Rahmen der Dienstgangregelung ermöglicht.

Allerdings sind Dienstreisen an Orte außerhalb Bremens gesondert und im Einzelfall zu betrachten und zu regeln!

All dies ändert nichts an der Tatsache: Die Pandemie-Situation ist weiterhin dynamisch, und ihre Entwicklung können wir heute noch nicht absehen. Bitte seid informiert!

Bleibt zuversichtlich! Bleibt gesund! Herzlichen Dank für Eure Unterstützung! Passt auf Euch auf!

Viele Grüße

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


26. Januar 2021 | UPDATE | Dritter Lockdown

In ihrer 19. Aktualisierung der "Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus" verweist die Freie Hansestadt Bremen im Rundschreiben Nummer 03a/2021 vom 22.01.2021 auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (anbei S.3) über die am ZMT bereits umgesetzten Schritte hinaus folgendes:

"Dienststellen, die aufgrund der betrieblichen Erfordernisse den Beschäftigten die Erbringung der Arbeitsleistung nicht von zuhause aus ermöglichen können, haben für die strikte Einhaltung der Abstandsgebote zu sorgen. Pro Beschäftigtem/Beschäftigter sollen mind. 10 m² Fläche zur Verfügung stehen. Bei mehr als zehn Beschäftigten haben die Dienststellen kleine Arbeitsgruppen zu bilden. Sollten die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, müssen die Dienststellen medizinische Gesichtsmasken bereitstellen, die dann auch verpflichtend zu tragen sind. Die Verordnung tritt fünf Tage nach ihrer Verkündung – voraussichtlich am 27. Januar 2021 – in Kraft und gilt vorerst befristet bis zum Ablauf des 15. März 2021."

Auch wenn wir sensu strictu keine Dienststelle sind, erhalten wir unsere Zuwendung vom Land Bremen und sind als solches zur Umsetzung verpflichtet.

Für die Umsetzung von Home Office bzw. der Raumorganisation am ZMT sind weiterhin die Arbeitsgruppenleiter:innen verantwortlich.

Die medizinischen Gesichtsmasken haben wir in Form von FFP2 Masken bestellt und bereits erhalten.

Die Pandemie-Situation ist weiterhin dynamisch, und ihre Entwicklung können wir heute noch nicht absehen. Über jede weitere Entwicklung werden wir Euch zeitnah informieren.

Bleibt zuversichtlich! Bleibt gesund! Herzlichen Dank für Eure Unterstützung! Passt auf Euch auf!

Viele Grüße

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


16. Januar 2021 | UPDATE |  Kinderkrankengeld und interner ZMT-Verteiler parents@leibniz-zmt

"Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, soll der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt und ausgeweitet werden. Der Bundestag hat nun den Weg dafür frei gemacht."

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/kinderkrankengeld-wird-ausgeweitet/164738

Da manche Regelungen durch die Kulturhoheit der Länder für unsere Beschäftigten mit Wohnsitz in Bremen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein unterschiedliche Auswirkungen haben, manchmal darüber hinaus nationales Recht das Länderrecht toppt, ist die Verwirrung verständlicherweise nicht unerheblich.

Daher haben wir einen internen E-Mail-Verteiler aufgesetzt, in dem sich Eltern am ZMT gegenseitig informieren und austauschen können: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Die Anmeldung erfolgt über ZIMBRA: https://webmail.leibniz-zmt.de/?_task=login

->Kontakte ->Verteiler Suchen: parents ->Abbonieren

Es handelt sich um eine nicht-moderierte Liste.

Bleibt gesund!

Viele Grüße

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


11. Januar 2021 | UPDATE |  Geltende Regeln am ZMT

"Im Kampf gegen die Corona-Pandemie haben die Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel eine Verschärfung des Lock-downs bis Ende Januar beschlossen", so der Weser-Kurier heute.

Die neuen, verschärften Corona-Regeln unterscheiden sich teilweise in Bremen von denen in Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein. Da dies im privaten Bereich erhebliche Auswirkungen haben kann, wird das ZMT auch weiterhin bei Bedarf Einzelfallregelungen besprechen und ermöglichen.

Wir werden das ZMT zum aktuellen Zeitpunkt nicht schließen.

Gerade deshalb möchten wir auf die Einhaltung der geltenden Regelungen verstärkt hinweisen:

(1) wer zu Hause arbeiten KANN, arbeitet von zu Hause;

(2) war am ZMT arbeitet, berücksichtigt die BMAS Arbeitsschutzrichtlinien, kurz AHA:

  • Abstand halten;
  • Hygiene beachten;
  • es besteht die PFLICHT, auf sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Flächen einen MUND-NASEN-SCHUTZ zu tragen. Hiervon erfasst sind insbesondere die Flure, Treppenhäuser und Gänge sowie Sanitärräume. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Schutz aus Stoff, durchsichtigem PVC, etc. gestaltet ist;

(3) Räume kleiner 20 m2 sind als Einzelbüros zu nutzen, auch wenn sie für mehrere Personen ausgestattet sind; (4) Lüftet regelmäßig und häufig den Raum, in dem Ihr arbeitet.

Es liegt an uns, ob die bislang erfolgreich unterbrochene Infektionskette am ZMT weiterhin unterbrochen bleibt. Daher verweilt niemand länger als nötig am ZMT.

Sobald neue Entscheidungen getroffen werden müssen, werden wir Euch informieren.

Alles Gute und viele Grüße!

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer


14. Dezember 2020 | UPDATE | Geltende Regeln am ZMT

Die Bundesregierung hat sich zu einem nationalen Lockdown entschlossen. Die Auswirkungen in den einzelnen Bundesländern (z.B. Ausgangssperre) sind nicht einheitlich.

Wir werden das ZMT zum aktuellen Zeitpunkt nicht schließen.

Gerade deshalb möchten wir auf die Einhaltung der geltenden Regelungen verstärkt hinweisen:

(1) wer zu Hause arbeiten kann, arbeitet von zu Hause;

(2) wer am ZMT arbeitet, berücksichtigt die BMAS Arbeitsschutzrichtlinien, kurz AHA:

  • Abstand halten;
  • Hygiene beachten;
  • es besteht die PFLICHT, auf sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Flächen einen MUND-NASEN-SCHUTZ zu tragen. Hiervon erfasst sind insbesondere die Flure, Treppenhäuser und Gänge sowie Sanitärräume. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Schutz aus Stoff, durchsichtigem PVC, etc. gestaltet ist;

(3) Räume kleiner 20 Quardratmeter sind als Einzelbüros zu nutzen, auch wenn sie für mehrere Personen ausgestattet sind;

(4) Lüftet regelmäßig und häufig den Raum, in dem Ihr arbeitet.

Es liegt an uns, ob die bislang erfolgreich unterbrochene Infektionskette am ZMT weiterhin unterbrochen bleibt. Daher verweilt niemand länger als nötig am ZMT.

Sobald neue Entscheidungen getroffen werden müssen, werden wir Euch informieren.

Alles Gute und viele Grüße!

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer und Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer


27. November 2020 | UPDATE | Geltende Regeln am ZMT

Wie man der Presse verfolgen kann, sind die Infektionszahlen lokal, regional, national und international sehr hoch.

Daher halten wir am ZMT auch weiterhin an den mehrfach kommunizierten Regeln fest.

Dazu gehört auch die PFLICHT, auf sämtlichen gemeinschaftlich genutzten Flächen einen MUND-NASEN-SCHUTZ zu tragen. Hiervon erfasst sind insbesondere die Flure, Treppenhäuser und Gänge sowie Sanitärräume. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Schutz aus Stoff, durchsichtigem PVC, etc. gestaltet ist.

CORONA WALK-IN Test-Zentrum
Seit kurzem befindet sich im Medizinischen Versorgungszentrum Bremen ein Corona-Test-Zentrum. Hier können sich Patienten ohne Anmeldung testen lassen. Patienten mit Überweisung durch den Hausarzt (symptomatische Patienten) werden hier kostenfrei getestet. Das Corona walk-in Test-Zentrum ist Montags bis Samstags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. https://corona-walk-in.de/#block2286

Viele Grüße, ein schönes Wochenende und einen fröhlichen ersten Advent!

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


10. November 2020 | UPDATE | Reiserückkehrer:innen und Einreisende  


Da das RKI eine CORONA Inkubationszeit bei 10-14 Tagen beschreibt, verfahren wir bis auf weiteres wie folgt:

Wer aus einem Risikogebiet einreist, begibt sich für zehn Tage in Quarantäne.
Ans ZMT kommt nur, wer nach diesen zehn Tagen "negativ" getestet wurde UND keine Symptome entwickelt hat.
Das von bremen.de beschriebene Testergebnis lässt nach fünf Tagen im Zweifelsfall keinerlei Aussage zu einer potentiellen Erkrankung zu.

Viele Grüße und beste Gesundheit!
Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer

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"Wer aus einem Gebiet einreist, das das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausweist, muss sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Alle Einreisenden aus Risikogebieten müssen sich unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und sich direkt nach Einreise in häusliche Quarantäne begeben. Eine Testung ist frühestens nach fünf Tagen möglich und kann in der Corona-Ambulanz Messe oder in der Corona Zielpraxis Bremerhaven vorgenommen werden. Nur mit einem negativen Testergebnis nach fünf Tagen kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden." (https://www.bremen.de/corona#inzidenz-aktuell)
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"Die Inkubationszeit gibt die Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung an. Die mittlere Inkubationszeit (Median) wird in den meisten Studien mit 5-6 Tagen angegeben. In verschiedenen Studien wurde berechnet, zu welchem Zeitpunkt 95% der Infizierten Symptome entwickelt hatten, dabei lag das 95. Perzentil der Inkubationszeit bei 10-14 Tagen (50-56)." (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText5)


30. Oktober 2020 | UPDATE | Inzidenzwert von weit über 50 | Erinnerung Regeln und Massnahmen

Bremen hat den Inzidenzwert von 50 bei weitem überschritten, so dass sich für das allgemeine Leben eine Reihe von Konsequenzen ergeben, die hier nachlesbar und zu befolgen sind: https://www.bremen.de/corona

Auf dem Campus der Universität Bremen gelten Regeln, die wir als Nutzer:innen des Campus ebenso zu befolgen haben: https://www.uni-bremen.de/informationen-zur-corona-pandemie

Die Maßnahmen am ZMT werden regelmäßig kommuniziert und haben weiterhin regelhaft Bestand:

Viele Grüße und bleibt gesund!

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


9. Oktober 2020 | UPDATE | Risikogebiet Bremen - Regelanpassung und Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 5m/2020


Nun  ist Bremen Risikogebiet.

Ich bin allen wirklich dankbar, die sich in den letzten Wochen und Monaten so diszipliniert verhalten haben!

Alle Regeln haben weiterhin Bestand:

(1) Berücksichtigt die BMAS Arbeitsschutzrichtlinien, kurz AHA:

• Abstand halten;
• Hygiene beachten;
• Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen.


(2) Lüftet regelmäßig und häufig den Raum, in dem Ihr arbeitet.

(3) Wer nicht reisen muss, reist nicht. Inländische und ausländische Reiseeinschränkungen sind zu beachten.

(4) (neu) Um dem nun erhöhten Infektionsrisiko entgegenzuwirken:
Ab sofort ist auf den Fluren und Treppen sowie in Toiletten und Fahrstühlen ebenfalls Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) zu tragen.

(5) Rundschreiben Nr. A-46/2020 „SARS-CoV-2 (Corona-Virus); Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 5m/2020 vom 8. Oktober 2020

Die neuen bzw. aktualisierten Passagen sind gelb unterlegt:

  • Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, Seite 2
  • Reiserückkehr aus Risikogebieten, Seite 4
  • Rücknahme von Erholungsurlaub bei ärztlich oder behördlich
  • angeordneter Quarantäne, Seite 8

Viele Grüße und bleibt gesund!

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


6. Oktober 2020 | UPDATE | Lüften von Räumen

Die Bundesregierung rät zu infektionsschutzgerechtem Lüften.

Entsprechend § 4 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz ist es Ziel, durch fachgerechtes Lüften von Gebäudeinnenräumen Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2-Infektionen möglichst zu vermeiden beziehungsweise gering zu halten.

Ein Besprechungsraum soll grundsätzlich alle 20 Minuten für 3 Minuten im Winter, 5 Minuten im Frühling/Herbst und 10 Minuten im Sommer stoßgelüftet werden. Das Umwelt-Bundesamt empfiehlt zusätzlich, nach einem Niesen, Husten o.ä. zusätzlich zu lüften.

Viele Grüße,

Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


18. September 2020 | UPDATE | Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, rechtliche Einschätzung des Landes Bremen

Vor drei Wochen haben wir Euch eine rechtliche Einschätzung des Landes Bremen zu COVID/Corona bekanntgegeben. Diese werden regelmäßig vom Land aktualisiert. Wie Ihr aus verschiedenen Quellen erfahren könnt bzw. habt (z.B. RKI Webseite), hat sich die Lage bei den Neuinfektionen verschlechtert. Heute erhaltet Ihr die 12. Aktualisierung vom 18. September 2020 mit angepassten Verhaltensregeln. Die Änderungen sind gelb markiert.

Alle Informationen sind zu berücksichtigen.

Auszugsweise und z.T sehr stark eingekürzt sind hier einige Aspekte zusammengefasst. Das vollständige Dokument ist zu beherzigen.

"Einer Person, die [...] mit einer infizierten Person [...] engen Kontakt [...] hatte [...], wird [...] untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, zu verlassen oder in dieser Zeit Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt."

"Personen, die [...] aus dem Ausland in die Freie Hansestadt Bremen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den [...] genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. [...]"

"Die [...] genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich in der Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen hinzuweisen. Die erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 [...] hinweisen, unverzüglich einen Arzt oder eine Ärztin zu kontaktieren."

"Beschäftigte [...] sind [...] auch in der Quarantäne zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet."

"Wenn Beschäftigte infolge der Corona-Pandemie verspätet aus dem Urlaub zurückkehren, [...] sind die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme von Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüchen verwiesen."

"Um die Übertragbarkeit des Corona-Virus bestmöglich vermeiden zu können, sollen die jeweiligen Dienststellen grundsätzlich die Räumlichkeiten für Gesprächsrunden so auswählen, dass sie den Teilnehmenden den erforderlichen Sitzabstand untereinander ermöglichen."

Wenn Ihr weiterführende Fragen habt: jederzeit gerne!

Viele Grüße, bleibt gesund!

Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer (kommissarisch), und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


27. August 2020 | UPDATE | SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln, rechtliche Einschätzung des Landes Bremen

Vor zwei Wochen haben wir Euch die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln bekanntgegeben. Heute erhalten wir eine rechtliche Einschätzung des Landes Bremen, die wir Euch untenstehend zusammenfassen und die hier im Original zu lesen ist.

"Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel keine großen Überraschungen beinhaltet. Vielmehr ist zu erkennen, dass in dieser Arbeitsschutzregel eine Konkretisierung der Themen stattgefunden hat, die bisher in der Fachpresse diskutiert worden sind. Es lässt sich erkennen, dass die Punkte Abstand, Lüften sowie Hygiene schwerpunktmäßig genannt werden."

"Große Beachtung in der neuen Arbeitsschutzregel erhält die Kommunikation von Verhal-tensregeln. Hierzu zählen z.B. Abstand halten, das Verzichten auf Händeschütteln sowie die Hust-Nies-Etikette. Darüber hinaus gibt es u.a. noch folgende grundlegende Schutzmaßnahmen:

  • Reduzierung der Personenkontakte, durch z.B. Fernkommunikation, rollierende feste Teams sowie Home-Office
  • Neue Anordnung der Arbeitsplätze mit einem ausreichenden Abstand zwischen den Beschäftigten
  • durch häufiges und intensives Lüften soll das Infektionsrisiko vermieden werden
  • Einhaltung des Sicherheitsabstands durch Absperrungen und Abtrennungen
  • Kennzeichnung sicherer Verkehrswege durch Bodenmarkierungen
  • Ausreichende Handwasch- und Handdesinfektionsstationen sowie eine häufigere Reinigung der Oberflächen als bisher"

Wenn Ihr weiterführende Fragen habt: jederzeit gerne!

Viele Grüße und bleibt gesund!

Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer (kommissarisch), und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


14. August 2020 | UPDATE |Fortsetzung des eingeschränkten Regelbetriebs

die Entwicklung der Corona Pandemie wird sehr unterschiedlich interpretiert. Gleichzeitig werden wieder ansteigende Zahlen an Infizierten gemessen, und in Deutschland haben wir bereits wieder den Stand von Mai 2020 erreicht. In manchen Ländern sind die Infiziertenzahlen alarmierend, andere wiederum sind quasi infektionsfrei.

Wir haben daher in unserer gestrigen Abteilungsleitersitzung beschlossen, dass wir an unserem aktuellen Konzept festhalten.

Zur Erinnerung:

(1-a) wer zu Hause arbeiten kann, arbeitet von zu Hause;

(1-b) wer am ZMT arbeiten muss, arbeitet am ZMT - die Gründe dafür unterliegen ausschließlich der persönlichen Betrachtung;

(2-a) die Anwesenheit am ZMT wird dokumentiert - die Verantwortung für Büroaufenthalt tragen die Arbeitsgruppen-Leiterinnen;

(2-b) die  Arbeit in den Laboren wird von den Laborleiter:innen dokumentiert;

(3-a) wer nicht reisen muss, reist nicht;

(3-b) wer reisen muss, stellt mit dem Dienstreiseantrag sicher, dass nach Kriterien des Auswärtigen Amtes und des RKI weder der Zielort bzw. die Zielregion noch irgendein Zwischenstopp Reiseeinschränkungen bzw. Reiseverboten unterliegt;

(4) in jedem dienstlichen Bereich sind die BMAS Arbeitsschutzrichtlinien und die Hygienevorschriften zu respektieren und umzusetzen.

Wenn Ihr weiterführende Fragen habt: jederzeit gerne!

Viele Grüße, bleibt gesund und ein schönes Wochenende!

Dr. Werner Ekau, Wissenschaftlicher Geschäftsführer (kommissarisch), und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


16. Juni 2020 | UPDATE | Eingeschränkter Regelbetrieb

Auf Basis der 9. Aktualisierung des Rundschreibens des Senators für Finanzen Nummer 5 i/2020 vom 11.06.2020 (https://www.transparenz.bremen.de/rundschreiben-72745) haben wir bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Referat 22, um eine Freigabe für den eingeschränkten Regelbetrieb gebeten.

Diese Freigabe liegt jetzt vor und beinhaltet folgende Regeln:

- Alle, die zu Hause arbeiten können, werden dies auch tun.

- Alle, die ans ZMT kommen müssen, werden dies unter klar geregelten Vorgaben tun:


(1) wer am ZMT ist, stellt sicher, dass die bislang erfolgreich unterbrochene Infektionskette am ZMT weiterhin unterbrochen bleibt. Daher verweilt niemand länger als nötig am ZMT;

(2) alleine in Räumlichkeiten des ZMT zu sein, birgt eine nicht zu vernachlässigende Gefahrenquelle. Daher informiert jede:r, die/der ans ZMT kommt, eine Vertrauensperson über die voraussichtliche Verweilzeit;

(3) wer am ZMT ist, muss die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards einhalten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2);

(4) Räume kleiner 20 Quadrameter sind als Einzelbüros zu nutzen, auch wenn sie für mehrere Personen ausgestattet sind;

(5) wer am ZMT ist, befolgt die Hygienerichtlinien, vor allem wenn ein Raum im Schichtbetrieb genutzt wird (Anlage 1);

(6) die Organisation der Raumbelegung erfolgt auf der Ebene der Arbeitsgruppenleiter:innen. Diese sind auch für die Einhaltung der Regeln verantwortlich. Gleichzeitig ist Selbstachtsamkeit gefordert.

Viele Grüße und bleibt gesund!

Prof. Dr. Hildegard Westphal, Wissenschaftliche Direktorin, und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


15. Juni 2020 | UPDATE | Dienstreisen

Auf Basis der 9. Aktualisierung des Rundschreibens des Senators für Finanzen Nummer 5 i/2020 vom 11.06.2020 (https://www.transparenz.bremen.de/rundschreiben-72745) sowie der partiellen Aufhebung der Reisewarnung durch die Bundesregierung haben wir bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Referat 22, um eine Freigabe für Dienstreisen gebeten.

Diese Freigabe liegt jetzt vor und beinhaltet folgende Regeln:

(0) Diese Regelung dient zum Schutz aller Beschäftigten am ZMT und soll weitestgehend sicherstellen, dass die bislang erfolgreich unterbrochene Infektionskette am ZMT weiterhin unterbrochen bleibt. Wir bitten alle Beschäftigten um einen verantwortungsvollen Umgang mit ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit anderer und bitten um eine besonnene Entscheidung, ob die Reise zu diesem Zeitpunkt unumgänglich ist.

(1) Wer nicht reisen MUSS, reist nicht.

(2) Dienstreisen werden nur dann genehmigt, wenn die Dienstreise unabweisbar und notwendig ist, um die Funktionsfähigkeit des ZMT aufrecht zu erhalten.

(3) Dienstreisen werden nur dann genehmigt, wenn vom Auswärtigen Amt oder vom Robert Koch-Institut keine Reisewarnung besteht. Reisewarnungen gelten als Reiseverbote. Dies gilt für alle Reiseabschnitte zwischen Dienstreisebeginn und Dienstreiseende. Den lückenlosen Nachweis zur Möglichkeit der Durchführung der Dienstreise erbringen die Dienstreisenden VOR Antritt der Dienstreise eigenständig und schriftlich.

(4) Wer eine private Reise in ein Risikogebiet unternimmt, muss den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie Dienstvorgesetzte darüber informieren.

(5) Bei Dienstreisen wie bei privaten Reisen sind Quarantänevorschriften unabhängig von Reisewarnungen zu befolgen.

Viele Grüße

Prof. Dr. Hildegard Westphal, Wissenschaftliche Direktorin, und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


4. Juni 2020 | UPDATE Erweiterter Notbetrieb bis zum 30.6.2020

In enger Absprache mit dem Referat 22 - Wissenschaftsplanung und Forschungsförderung (Senatorin für Wissenschaft und Häfen) wird das ZMT den erweiterten Notbetrieb bis zum 30.6.2020 fortführen.

Folgende Einheiten des ZMT haben vom Referat 22 die Freigabe für einen erweiterten Notbetrieb erhalten:

  • Elektronikwerkstatt
  • Mechanische Werkstatt
  • Haustechnik

1. Mai 2020 | UPDATE Erweiterter Notbetrieb ab dem 04. Mai 2020

Auf unsere explizite Nachfrage beim Referat 22 - Wissenschaftsplanung und Forschungsförderung (Senatorin für Wissenschaft und Häfen), haben wir nun die Freigabe für einen erweiterten Notbetrieb erhalten:

Mit dem 04. Mai 2020 können vier Labore der Forschungsinfrastruktur in den erweiterten Notbetrieb wechseln:

  • Das Biologielabor
  • Das Chemielabor
  • Das Geolabor
  • Die Marine Experimentelle Ökologie (MAREE)

Laborbeschäftigte werden Proben bearbeiten/messen/etc., die Wissenschaftler:innen benötigen, um ihre Arbeit zu einem qualifizierenden Abschluss zu führen. Dies betrifft Studierende (Bachelor, Master), Promovierende aber auch Post-Docs.

Wissenschaftler:innen arbeiten weiterhin im home office.

Da ein Ende der Corona Pandemie nicht abzusehen ist, können wir unter kontrollierten Bedingungen denjenigen Wissenschaftler:innen, die eine gesetzte Frist haben, in einem zeitlich priorisierten Verfahren somit die Messergebnisse ihrer Proben zur Verfügung stellen, damit sie ihre Abschlußarbeiten, Berichte, etc. rechtzeitig fertigstellen können.

Der erweiterte Notbetrieb soll ab dem 04. Mai 2020 und vorläufig bis zum 31. Mai 2020 gelten.

Viele Grüße und bleibt gesund!

Prof. Dr. Hildegard Westphal, Wissenschaftliche Direktorin, und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


20. April 2020 | UPDATE zu Corona-Einschränkungen

 

Die Bundeskanzlerin hat zusammen mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am Mittwoch (15. April 2020) erste Lockerungen der Corona-Einschränkungen beschlossen. Diese Entscheidungen haben natürlich auch Auswirkungen auf das ZMT.


An der grundsätzlichen Regelung ändert sich vorerst nichts: Das ZMT bleibt bis einschließlich 3. Mai 2020 im Notbetrieb.

Dienstreisen ins In- und Ausland werden weiterhin nicht genehmigt.

Sollten Sie einen bereits beantragten und genehmigten Erholungsurlaub nicht antreten und stornieren wollen, möchten wir auf die entsprechende Regelung des Senators für Finanzen hinweisen: Die Stornierung von bereits genehmigtem Erholungsurlaub ist in der Regel im Moment nicht möglich. Rückfragen hierzu könnt ihr gerne an Tino Eichler richten.

Wir bitten alle Fachvorgesetzten, den Beschäftigten in den nächsten zwei Wochen die Möglichkeit zu bieten, Mehrarbeitsstunden und Überstunden massiv abzubauen und die Arbeit entsprechend zu organisieren.

Gleichzeitig gilt die Rechtsverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) vom 17. April 2020 der Freien Hansestadt Bremen.

Unter strengen Auflagen werden voraussichtlich ab dem 4. Mai sukzessive Möglichkeiten einer Präsenz am ZMT geschaffen. Dieser Schritt wird mit aller gebotener Vorsicht umgesetzt, denn der Schutz der Gesundheit bleibt oberste Priorität.

In der kommenden Woche werden wir uns als Direktorat gemeinsam mit den Abteilungsleiter:innen und dem Betriebsrat beraten, wie wir die neuen Bestimmungen konkret am ZMT umsetzen. Bereits jetzt lässt sich sagen, dass der Zugang zu den Gebäuden des ZMT nicht generell freigegeben wird, sondern auch weiterhin nur stark begrenzt möglich ist. Dabei sind die einschlägigen Abstands- und Hygieneregelungen weiterhin zwingend zu beachten. Unsere obersten Ziele dabei bleiben die Eindämmung der Pandemie und die bestmögliche Gestaltung des Betriebs am ZMT unter den jeweiligen Gegebenheiten.

Wir wissen, dass diese Zeit für viele von Ihnen mit großen Herausforderungen verbunden ist.

Prof. Dr. Hildegard Westphal, Wissenschaftliche Direktorin, und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer


 I.  Notbetrieb von Forschungsinstituten und Hochschulen


(1) Das Land Bremen hat verfügt, dass alle Forschungsinstitute und Hochschulen geschlossen und auf Notbetrieb umgestellt sein müssen. Diese Maßnahme ist zunächst und bis auf weiteres bis zum 19. April verfügt. Die Institutsschließungen werden kontrolliert. Das ZMT hat den Notbetrieb bereits installiert: Home Office, und lediglich die absolut notwendigen Funktionen werden vor Ort aufrecht erhalten.

(2) Betreten des ZMT nur mit Passierschein
Neu ist, dass die Kolleginnen und Kollegen, die diese absolut notwendigen Funktionen aufrechterhalten (und täglich ein riesengroßes Dankeschön verdienen!) ihren Passierschein, den wir für diesen Zweck ausgestellt haben, bei sich führen müssen.

Niemand anderes kann das ZMT betreten. Falls es spezielle Gründe gibt, die anderes verlangen, wendet Euch bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

II.  Anordnung Home Office

Für das ZMT (Beschäftigte, Stipendiat:innen, Gäste, Tagungsteilnehmer:innen, Reisende, etc.) gilt:

Ab Dienstag 16.3.2020 ist Home Office der Regelfall. Alle arbeiten im Home Office, außer denjenigen, die unbedingt vor Ort für die vitalen Abläufe des Institutes vonnöten sind. Bereiche mit Präsenz sind: Verwaltung (Einkauf, Finanzen, Personal), MAREE, Haustechnik. Für Home Office gelten die normalen Arbeitszeiten etc., lediglich der Arbeitsort wird in dieser Zeit auf zu Hause verlagert.

(3) Verwaltung im Notdienst
Die Verwaltung bietet mit sofortiger Wirkung keine persönlichen Sprechzeiten mehr an. Alle Anliegen sind per Telefon oder elektronisch vorzubringen. Um die Verwaltungsinfrastruktur zu sichern, wird ein Notdienst gewährleistet. Die Verwaltung macht ebenfalls von der Möglichkeit des Home Office Gebrauch.

(4) Gewährung von Sonderurlaub
Allen Beschäftigten, die aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder sicherstellen müssen, eine anderweitige Betreuung nicht gewährleisten können und nicht oder nicht voll im Home Office arbeiten können, wird Sonderurlaub im erforderlichen Umfang gewährt. Bitte sendet Euren Antrag formlos per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Dies erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung/Besoldung.

(5) Abschluss- und Forschungsarbeiten
Dringende Bitte an alle Betreuer von Abschluss- und Forschungsarbeiten: wenn ISATEC-Studierende, Doktoranden oder andere in den nächsten Tagen aus dem Gelände zurückkommen, können sie ihre Proben nicht versorgen, da die Labore weitgehend geschlossen sind. Die Proben dürfen aber auch nicht in privaten Kühlschränken zwischengelagert werden. Bitte kontaktiert Eure Studierenden und informiert sie über folgenden Ablauf:

Ihr müsst die Labor-Notbesetzung kontaktieren und eine Übergabe in die Kühlung vereinbaren (kontaktlose Übergabe). Bitte sorgt dafür, dass die Proben umfassend beschriftet sind: Vorname Name, Arbeitsgruppe, E-Mail, Telefonnummer, Angaben zur Lagerung und Temperatur.

(6) Interne Meetings am ZMT

Entsprechend der Home Office Regelung sind interne Meetings am ZMT bis auf weiteres ausgesetzt.

Das betrifft:

- Palaver
- Abteilungstreffen
- Programmbereichstreffen
- Steuergruppentreffen
- AGL
- IGL
- Workshops, Schulen

und ähnliche Zusammenkünfte. Bitte nutzt digitale Möglichkeiten oder Konferenzschaltungen für virtuelle Treffen wo immer möglich!

II. Weitere Regelungen für ZMT-Beschäftige

Für das ZMT (Beschäftigte, Stipendiat:innen, Gäste, Tagungsteilnehmer:innen, Reisende, etc.) gilt:

(7) Geschäftsreisen
Dienstreisen finden nicht statt - auch bereits genehmigte Dienstreisen sind bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen sind nur bei ausdrücklicher Freigabe durch die Geschäftsleitung möglich. Wir empfehlen die Nutzung von Kommunikationsmitteln wie Telefon oder Videokonferenz.

(8) Wer aus den aktuellen Risikogebieten nach Bremen kommt / zurückkehrt, unterliegt einer Isolierungs-Maßnahme und darf damit für 14 Tage nach der Ausreise aus diesen Risikogebieten nicht am ZMT erscheinen.

 Eine Übersicht der aktuellen Risikogebiete findet Ihr hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html. Diese Liste wird regelmässig aktualisiert.

(9) Mitteilungspflichten der Beschäftigten / Weisungsbefugnis des Arbeitgebers oder Dienstherrn

Beschäftigte,
- die sich in einem Risikoland bzw. -gebiet aufgehalten haben, [...] oder
- in einem Land bzw. Gebiet mit erhöhter Anzahl an Infektionsfällen, oder
- in deren näherem persönlichen Umfeld eine durch das Corona-Virus ausgelöste Erkrankung vorliegt oder ein entsprechender Verdacht besteht...

...müssen das ZMT telefonisch oder per E-Mail informieren (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Gleiches gilt für beabsichtigte Privatreisen in Risikogebiete.

Der Arbeitgeber ist zudem berechtigt, Beschäftigte mit grippeähnlichen Symptomen nach Hause zu schicken.


(10) Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Umgang mit Risikogruppen

Beschäftigte am ZMT, die aufgrund einer Vorerkrankung gefährdet sind, informieren sich bitte hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html. Wir werden gemeinsam Schutzmaßnahmen ergreifen.

(11) Beschäftigte, die aufgrund der Isolierungs-Maßnahme nicht ans ZMT kommen können, erhalten in dieser Zeit ihr Gehalt bzw. ihre Vergütung unverändert weiter. Soweit möglich, sind die arbeitsvertraglichen Aufgaben zu Hause zu bearbeiten.

(12) Ärztliches Attest nach fünf Kalendertagen

Zur Entlastung der ärztlichen Praxen wird in Fällen mit grippeähnlichen Symptomen wird eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem sechsten Kalendertag eingefordert. Diese Regelung gilt vorerst bis zum Ablauf des 31. März 2020


Seid wachsam über Euren Gesundheitszustand: Sollten sich Krankheitssymptome entwickeln, meldet Ihr Euch bitte zur weiteren Abklärung zunächst ausschließlich telefonisch bei Arzt/Ärztin oder bei unserem Betriebsarzt.

Betriebsarztzentrum Bremen e. V. 
Grünenweg 6
28195 Bremen
Tel. 0421 32277-0

Unser Betriebsarzt: Christian Broek
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Außerhalb der Sprechzeiten ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Nummer 0421 - 116117 telefonisch erreichbar.

Die o.g. Maßnahmen gelten auch für Menschen, die in engem Kontakt zu Menschen stehen, die von einer Isolierungs-Maßnahme betroffen sind (z.B. im gemeinsamen Haushalt).

Prof. Dr. Hildegard Westphal, Wissenschaftliche Direktorin, und Dr. Nicolas Dittert, Kaufmännischer Geschäftsführer